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    Achtung: Diese Lebensmittel können versteckten Alkohol enthalten

    Schokobrötchen
    iStock / Kichigin

    Rumkugeln enthalten Rum und Weinsauerkraut eine kleine Menge Wein – das ist naheliegend. Doch auch andere Lebensmittel können versteckten Alkohol enthalten. 

    Schnapspralinen, Rumkugeln oder Rotwein-Cremes enthalten Alkohol – das ist bekannt. Es gibt aber auch Lebensmittel, welche vermeintlich alkoholfrei sind – aber auch diese können Ethanol enthalten. Für Menschen, welche keinen Alkohol zu sich nehmen dürfen, können geringe Mengen bereits schädlich sein.

    Wie kommt Alkohol in „alkoholfreie“ Lebensmittel?

    Alkohol kann durch Gärungsvorgänge und Fermentation entstehen – es handelt sich dabei um einen natürlichen Prozess und deshalb muss kein Alkoholgehalt angegeben werden. Da die Früchte vor der Verarbeitung leicht gären, ist in Trauben- und Apfelsaft etwas Alkohol enthalten. Da sie mit Hefe gebacken sind, kann auch ein geringer Alkoholgehalt in Brot und Kuchen vorhanden sein. Die Milchsäurebakterien können beim Fermentieren Kohlenhydrate in Alkohol umwandeln – so kommt es vor, dass in Gemüse wie Sauerkraut & Co. etwas Alkohol enthalten ist.

    Alkohol in Lebensmitteln – das sollte man wissen

    „Vor allem in Süßigkeiten, z.B. in fertig gekauftem Kuchen oder teilweise auch in Gummibärchen – Produkte, die auch gerne Kinder essen. Bei denen ist es besonders kritisch, weil sich Kinder an den Alkoholgeschmack gewöhnen können. Das sollte vermieden werden. Wir haben Alkohol aber auch in der Gulasch- oder Zwiebelsuppe gefunden. Das hat uns schon sehr überrascht“, sagt Caroline Brunnbauer, Fachberaterin für Lebensmittel und Ernährung bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, gegenüber dem SWR.

    Es handelt sich dabei um minimale Mengen – der natürliche Alkoholgehalt wird von der Verbraucherzentrale als gesundheitlich unbedenklich eingestuft. „Der Alkoholgehalt eines Getränkes muss erst ab einem Alkoholvolumen von 1,2 Prozent angegeben werden. Ein Getränk darf sich ‚alkoholfrei‘ nennen, wenn es weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthält“, schreibt das Blaue Kreuz.

    Bei diesen Lebensmitteln sollte man vorsichtig sein

    • Schokobrötchen
    • Milchbrötchen
    • Zimtschnecken zum Aufbacken
    • Süßigkeiten wie Marzipan, Schokoriegel
    • Malzbier und Malzgetränke für Kinder (dürfen bis zu 0,5 Prozent Alkohol enthalten)
    • Kefir
    • Kombucha
    • Weingummi
    • Cremeschnitten
    • Fertigsuppen (z.B. Zwiebelsuppe, Gulaschsuppe, Ochsenschwanzsuppe)
    • Saucen (z.B. Cocktailsauce)
    • Bratensoßen
    • Weinsauerkraut
    • Käsefondue
    • Konfitüren
    • Christstollen
    • Baumkuchenspitzen
    • Fertigkuchen
    • Eis
    • Desserts (z.B. Tiramisu)
    • Fertiggerichte (z.B. Hühnerfrikassee)

    Ob Rotwein in der Bolognese-Sauce oder Eierlikör im Kuchen – viele Gerichte werden mit Alkohol zubereitet. Ist er deshalb unproblematisch, weil er „verkocht“ ist? Die ganz klare Antwort lautet: Nein. Denn auch beim Erhitzen (Kochen und Backen) verflüchtigt sich Alkohol nicht vollständig, wie Ökotest berichtet.

    Wie erkennt man Alkohol in Lebensmitteln?

    Da vor allem der natürliche Alkoholgehalt in Lebensmitteln nicht gekennzeichnet werden muss, sollte man das Kleingedruckte lesen und einen Blick auf die Zutatenliste werfen. Alkohol kann sich hinter folgenden Bezeichnungen stecken:

    • Ethanol / Äthanol
    • Ethylalkohol / Äthylalkohol
    • Trinkalkohol
    • E 334 = Weinsäure
    • E 1519 = Benzylalkohol oder Phenylmethanol

    Für wen ist versteckter Alkohol in Lebensmitteln problematisch?

    Schwangere sollten grundsätzlich keinen Alkohol zu sich nehmen – auch nicht in geringen Mengen. Nehmen Kinder kleine Mengen Alkohol über Lebensmittel auf, so gewöhnen sie sich frühzeitig an den Geschmack. Bei abstinenten Alkoholikern können bereits kleine Mengen oder selbst der Geruch zu einem Rückfall führen. Einige Verbraucher verzichten aus religiösen Gründen auf Alkohol.

    „Ist Alkohol – beispielsweise Weinbrand oder Sherry – Bestandteil der Rezeptur, also eine Zutat, dann muss er im Zutatenverzeichnis mit seiner Bezeichnung angegeben werden. Anders als bei Getränken muss der Alkoholgehalt bei festen Lebensmitteln, etwa Weinbrandbohnen, aber nicht zusätzlich auf dem Etikett stehen. Alkohol, der nur in geringen Mengen als Lösungsmittel für Aromen verwendet wird, taucht nicht im Zutatenverzeichnis auf“, heißt es bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

    Quellen: Ökotest, AOK, Verbraucherzentrale, Blaues Kreuz, SWR

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