Die Stimmung auf dem Weihnachtsmarkt war prächtig, der Glühwein hat geschmeckt – und als Andenken an den Besuch nimmt man die Glühweintasse einfach mit nach Hause. Was die meisten wohl nicht wissen: Damit macht man sich strafbar.

Um ein schönes Souvenir zu haben, könnte man eine Glühweintasse vom Weihnachtsmarkt mitnehmen. Schließlich hat man dafür ja Pfand bezahlt – so einfach ist das jedoch nicht. Kurios, aber wahr: Wer eine Glühweintasse mit nach Hause nimmt, macht sich strafbar.

Diebstahl oder Unterschlagung – darum darf man die Glühweintasse nicht mitnehmen

Das lästige Anstehen beim Zurückgeben spart Zeit und das Souvenir verschwindet schnell in der Jackentasche. Schließlich liegt die Tasse meist auch unter dem Pfand von 4 oder sogar 5 Euro. Ganz so einfach ist das nicht. Denn mitnehmen darf man die Tasse nicht. Beim Glühweinkauf wechselt zwar der Tasseninhalt den Besitzer, nicht aber die Tasse selbst. Und das Pfand bedeutet nicht, dass man die Tasse kauft, sondern lediglich ausleiht und der Standbesitzer die Tasse auch wieder erwartet. Und wer das nicht tut, begeht gesetzlich einen Diebstahl. Rechtlich kann das auch als Unterschlagung geringwertiger Sachen nach § 248a StGB angesehen werden.

Darum sind die Pfandpreise auf dem Weihnachtsmarkt so hoch

Das Pfand liegt deutlich höher als der Wert der Tasse. Aber genau das ist auch die Idee dahinter. Mit hohen Pfandpreisen von vier oder fünf Euro sorgen die Standbetreiber dafür, dass die Tassen auch wieder zurückkommen und nicht zu Hause bei den Besuchern landen. Denn auch, wenn das Pfand hoch ist – die Tasse ist Eigentümer des Besitzers und es handelt sich um einen Glühweinstand und kein Tassen-Verkauf.

Wer auf die Tasse nicht verzichten möchte, fragt im Zweifel einfach beim Standbetreiber nach. Wenn er damit einverstanden ist, macht man sich auch nicht strafbar. Doch keine Panik, letzten Endes gilt die alte Regel: wo kein Kläger, da kein Richter. Solange der Weihnachtsbudenbesitzer der Sache nicht nachgeht, passiert auch nichts.

„Es reicht nicht aus, nur Strafanzeige zu erstatten, sondern es bedarf eines Strafantrages“

„Hintergrund ist, dass der Budenbetreiber hier selbst aktiv werden muss. Es reicht nicht aus, nur Strafanzeige zu erstatten, sondern es bedarf eines Strafantrages. Berücksichtigt man dann, dass ein solches Verfahren entweder wegen Geringfügigkeit eingestellt oder der Budenbetreiber auf den Privatklageweg verwiesen wird, stellt man hier in der Regel fest, ‚außer Spesen nichts gewesen‘“, erklärt Strafrechtsanwalt Jürgen Möthrath gegenüber Correctiv.

Bereits bei der Produktion wird eingeplant, dass viele Tassen mit nach Hause genommen werden. „Rund 80 Prozent der Tassen kommen nicht wieder am Stand an“, schätzt Nina Kampe vom Santa Pauli Weihnachtsmarkt in Hamburg laut RTL.de. Und es ist sogar eine weihnachtliche Win-win-Situation: Wenn die Tasse mit nach Hause genommen wird, ist das nicht nur ein schönes Andenken für die Besucher, sondern auch ein Aushängeschild für den Weihnachtsmarkt.

Und genau aus dem Grund befürworten einige Städte sogar den Tassen-Klau – und das, obwohl es sich rechtlich eigentlich um eine Straftat handelt. „Die Tasse ist primär als Pfandtasse gedacht – wir wissen aber und gestalten die auch so, dass diese als Andenken/Souvenir mitgenommen werden kann und soll“, erklärt beispielsweise der Weihnachtsmarkt Leipzig laut Correctiv.