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Hund bei Hitze im Auto gelassen: Darf man die Scheibe einschlagen, um ihn zu retten?

iStock / Kyryl Gorlov

Mit einem Hund ist es super: Der Vierbeiner kann überall mit hin – ob an den See oder in einem Park eine Gassi-Runde ansteuern. Nicht so herrlich ist dagegen, wenn Menschen den Hund im Sommer im Auto lassen. Das Tier könnte einen qualvollen Hitzetod sterben. Darf man eigentlich die Scheibe einschlagen, um das Tier zu retten?

Trotz häufiger Warnungen kommt es immer wieder vor: Halterinnen oder Halter lassen ihren Hund im Sommer im Auto zurück – obwohl jeder weiß, dass sich das Fahrzeug bei hohen Temperaturen innerhalb kürzester Zeit extrem aufwärmen kann. Laut einer Untersuchung kann sich das Auto bei einer Außentemperatur von 30 Grad innerhalb von 30 Minuten auf unglaubliche 46 Grad aufwärmen, wie t-online berichtet. Nach einer Stunde liegt die Temperatur in dem Fahrzeug sogar bei 56 Grad. Solche Temperaturen sind für das Tier lebensgefährlich.

Hunde sind extrem hitzeempfindlich

Hunde ertragen Hitze deutlich schlechter als Menschen. Denn die Tiere sind hitzeempfindlicher. „Da Hunde nur wenige Schweißdrüsen haben und sich hauptsächlich über Hecheln abkühlen, erleiden sie im heißen Wageninneren schnell irreparable Organschäden oder einen Herzstillstand“, erklärt Monic Moll, Fachreferentin für tierische Mitbewohner bei der Tierschutzorganisation Peta.

Grundsätzlich gilt: Wer ein Hund bei sommerlichen Temperaturen im Auto zurücklässt, macht sich laut dem Tierschutzgesetz strafbar. Denn es ist untersagt, einem Wirbeltier vorsätzlich oder fahrlässig Schmerzen, Leiden oder Schäden hinzuzufügen. Und viele fragen sich: Ist es eigentlich erlaubt, die Scheibe eines Autos einzuschlagen, um einen Hund vor dem Hitzetod zu retten?

Eine Scheibe einzuschlagen, ist strafbar – aber…

Diese Frage ist gar nicht so einfach zu beantworten. Denn auf der einen Seite gilt das Tierschutzgesetz, auf der anderen Seite ist die Scheibe eines Autos einzuschlagen, ebenfalls eine Straftat. Denn es handelt sich um eine Sachbeschädigung laut dem Strafgesetzbuch. Kurz gesagt: Es ist verboten – aber es gibt gewisse Ausnahmen.

Bei den Ausnahmen können sich Tierretter auf einige Paragrafen berufen, welche die Sachbeschädigung zulassen – so auch der Paragraf 228 im Strafgesetzbuch. Dort heißt es nämlich: „Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich.“

Und dann gibt es einen weiteren Gesetzestext laut § 34 STGB: „Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“

Das bedeutet konkret: Wenn ein Hund sich in Gefahr befindet, darf man die Scheibe also einschlagen – das Tierschutzgesetz greift hier höher als die Sachbeschädigung. Jedoch sollte man die Seitenscheibe einschlagen und nicht die Frontscheibe. Aber: Von außen lässt es sich nicht immer feststellen, ob sich der Hund in Lebensgefahr befindet. Wenn der Hund hechelt, erbricht oder taumelt, können das einige Indizien sein, dass die Situation ernst ist. Der Deutsche Tierschutzverbund rät außerdem: „Passanten, die ein Tier in Not bemerken, sollten umgehend die Polizei oder auch die Feuerwehr informieren, um das Fahrzeug öffnen zu lassen, falls der Fahrzeughalter oder Fahrer nicht schnell genug gefunden werden kann.“

Das sollte man mit dem geretteten Hund machen

Hat man einen Hund gerettet, sollte man diesen umgehend an einen kühlen Ort bringen und das Tier mit Wasser versorgen. Zudem sollte man die Tierrettung informieren – diese kann eventuell auch den Halter oder die Halterin ausfindig machen. Wer ein Hund übrigens bei Hitze im Auto zurücklässt, muss mit einer saftigen Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro rechnen. Und bei einer Vorsätzlichkeit kann es sogar ins Gefängnis gehen. Grundsätzlich kann man einen Hund nur bei kühleren Temperaturen im Auto für kurze Zeit lassen – zudem sollte man das Fenster leicht offen lassen.

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